Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Abmahnungen sind ein lukratives Geschäftsmodell – deshalb gibt es heute auch so viele Abmahnanwältinnen und /-anwälte, sowie Abmahnvereine, die diese massenhaft verschicken. Egal ob Selbständige, Freelancer:innen oder Unternehmen aller Branchen; die Angst vor Abmahnungen ist allgegenwärtig und sie ist nicht unberechtigt. Wir haben in diesem Artikel alle wichtigen Infos zum Thema Abmahnung zusammengetragen und klären unter anderem die Fragen, wer überhaupt abmahnen darf, welches die Folgen einer Abmahnung sind und wie Sie bei einer Abmahnung richtig handeln.
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist ein Schreiben, in dem die Abgemahnten von Rechteinhaberi:innen, Wettbewerber:innen, deren Anwältinnen beziehungsweise Anwälten oder einem Verband aufgefordert werden, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und sich dazu mit der Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten. Außerdem wird die/der Abgemahnte aufgefordert, die Kosten für die Abmahnung, also die Rechtsanwaltskosten, zu bezahlen. Je nach Rechtsgebiet kann es auch sein, dass die Abmahner:innen Schadenersatz verlangt (zum Beispiel bei Urheberrechtsverletzungen).
Wer darf überhaupt abmahnen?
Eine Abmahnung dürfen grundsätzlich nur die Inhaber:innen der Rechte, gegen die Abgemahnte verstoßen haben, aussprechen (zum Beispiel Urheber:innen oder Markenrechtsinhaber:innen) sowie deren gesetzliche Vertreter:innen und außerdem Verbraucherzentralen oder -verbände. Bei Wettbewerbsverstößen dürfen nur Wettbewerber:innen und deren Vertreter:innen sowie Wettbewerbsverbände, die gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legitimiert sind, abmahnen.
Abmahnung durch Rechteinhaber:innen
Eine Abmahnung kann zum Beispiel wegen eines Urheber- oder Markenrechtsverstoßes erfolgen. In diesem Fall dürfen diejenigen, denen das Urheberrecht oder das Recht an der Marke gehört, die Abmahnung aussprechen oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Zum Beispiel können Fotograf:innen eines Bildes oder deren Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt die unrechtmäßige Verwendung eines Bildes abmahnen.
Abmahnung durch Wettbewerber:innen
Einen Wettbewerbsverstoß begehen Sie, wenn Sie etwas unterlassen, wozu Sie als Unternehmer:in verpflichtet sind, und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Das können beispielsweise Fehler im Impressum, in den AGB oder in der Widerrufsbelehrung sein. Wettbewerbsverstöße können daher durch Wettbewerber:innen abgemahnt werden – diese sind im Sinne des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) definiert als: jemand, die/der mit den Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Nr. 3 UWG). Beispielsweise dürfen Onlinehändler:innen einander wegen falscher Preisangaben abmahnen, „normale“ Verbraucher:innen oder Unternehmber:innen, die in einer anderen Branche tätig sind, jedoch nicht.
Was ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis?
Das Problem bei der Definition einer Wettbewerberin oder eines Wettbewerbers ist, dass im UWG nicht festgelegt ist, was ein „konkretes Wettbewerbsverhältnis“ ist. Natürlich stehen zwei Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, wenn sie die gleiche Leistung anbieten oder die gleichen Produkte verkaufen. In der Rechtsprechung wird der Begriff Wettbewerber:in aber oft weiter gefasst.
Ein Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, dass die Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sind. Beispielsweise müssen aber bei einer Abmahnung von zwei Händler:innen nicht auch beide ihre Waren online verkaufen, um Wettbewerber:innen zu sein. Auch das Sortiment ist entscheidend. Wenn beispielsweise in einem Onlineshop Damenmode und im anderen Herrenmode verkauft wird, kann es sein, dass kein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Das muss jedoch meist im Einzelfall geprüft werden.
Internationale Abmahnungen
Ein Wettbewerbsverhältnis kann im Übrigen auch bestehen, wenn beispielsweise ein:e deutsche Onlinehändler:in ihr/sein Sortiment in Österreich (und der Schweiz) verkauft und sich dort eines Wettbewerbsverstoßes schuldig macht. Dieser kann wiederum von regional ansässigen Onlinehändler:innen oder Verbraucherzentralen, sowie Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Das ist beispielsweise ein Grund, warum es derzeit immer wieder zu deutsch-österreichischen Abmahnungen durch Wettbewerber:innen und Verbraucherverbänden kommt.
Abmahnung durch Verbraucherzentralen
Auch Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbände können abmahnen. Verbraucherzentralen (Verbraucherverbände) setzen die Verbraucherschutzrechte durch. Sie haben die sogenannte Verbandsklagebefugnis, das heißt, sie dürfen Verstöße gegen die AGB und gegen das UWG abmahnen und gerichtlich dagegen vorgehen. Seit Anfang 2016 dürfen Verbraucherverbände auch bei Datenschutzvergehen, also DSGVO-Verstößen, abmahnen und klagen. Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) bestätigte dies unlängst in seinem Urteil zur Meta Plattform Ireland Limited (ehemals Facebook Ireland). Hier hatte der die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) Klage gegen den Konzern eingereicht.
Verbraucherverbände, die ein Verbandsklagerecht haben, müssen in der Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz eingetragen sein (derzeit fast 80). Dafür müssen Sie unter anderem diese Voraussetzungen (§ 4 Unterlassungsklagengesetz) erfüllen:
- Es muss sich um einen rechtsfähigen Verein handeln, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher:innen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,
- Es sind mindestens drei Verbände nötig, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder:innen.
- Der Verband muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens einem Jahr bestehen.
- Mitglieder:innen keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Abmahnung durch Wettbewerbsverbände
Wettbewerbsverbände sind sozusagen Verbraucherverbände, die sich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert haben. Sie gehen gegen Wettbewerbsverstöße vor, ohne selbst Wettbewerber:innen zu sein. Verbraucher:innen können Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht bei den Verbänden anzeigen. Bei Wettbewerbsverbänden handelt es sich gemäß § 8 Abs. 3 UWG um:
„denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,.“
Auch Wettbewerbsverbände können in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sein. Wenn sie das nicht sind, muss allein nach dem UWG entschieden werden, ob ein Verband berechtigt ist abzumahnen oder nicht. Da nicht klar ist, was eine „erhebliche Zahl von Unternehmern“ oder „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ sind, müssen oft die Gerichte im Einzelfall entscheiden. Das kann jedoch auch ein Vorteil für alle sein, die von einem Verband abgemahnt werden. Denn nur, weil er sich Wettbewerbs- oder Verbraucherverband nennt, heißt das noch lange nicht, dass die Abmahnung auch rechtmäßig ist. Daher lohnt es sich in jedem Fall, die Abmahnung überprüfen zu lassen.
Überblick: Wer abmahnen darf und wer nicht
Folgen einer Abmahnung: Die Unterlassungserklärung
In einer Abmahnung werden Abgemahnte immer aufgefordert, die Abmahnkosten (also die Anwaltskosten der Abmahner:innen) zu bezahlen. In manchen Fällen wird auch Schadenersatz verlangt, beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen. Mit diesen einmaligen Kosten ist es aber (oft) nicht getan. Denn jede Abmahnung enthält außerdem die Aufforderung zur Unterzeichnung einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Damit sollen die Abgemahnten gegenüber den Gläubiger:innen (den Abmahnenden), bestätigen, das abgemahnte Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für den Fall, dass gegen diese Verpflichtung verstoßen wird, eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Das Gefährliche dabei ist: Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, geben Sie damit ein Schuldanerkenntnis ab. Das heißt, Sie geben zu, dass Sie die Rechtsverletzung, die Ihnen in der Abmahnung vorgeworfen wird, begangen haben und diese nicht wiederholen werden. Wenn Sie das doch tun, egal ob bewusst oder unbewusst, müssen Sie eine Vertragsstrafe zahlen. Hinzu kommt, dass gegnerische Anwältinnen und Anwälte die Unterlassungserklärung oft viel zu weit fassen, das heißt, sie deckt am Ende wesentlich mehr ab als die ursprüngliche Rechtsverletzung. Dadurch wird es viel schwerer, sie einzuhalten und das Risiko für einen versehentlichen erneuten Verstoß ist hoch. Aus diesen Gründen sollten Sie niemals eine Unterlassungserklärung leichtfertig und ohne rechtliche Überprüfung unterschreiben.
In unserem Artikel „Achtung Unterlassungserklärung: Einmal unterschreiben, immer wieder zahlen“ haben wir auch noch einmal alles Wissenswerte zum Thema Unterlassungserklärung zusammengefasst.
Abmahnmissbrauch: Neues Gesetz verabschiedet
Leider haben zahlreiche Anwältinnen und Anwälte, sowie Verbände Abmahnungen als Geschäftsmodell entdeckt. Sie suchen nach kleinsten Fehlern in den AGB oder im Impressum und mahnen diese dann massenhaft ab. Die Machenschaften der Abmahnindustrie hat auch der Gesetzgeber erkannt und 2020 ein Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch verabschiedet.
Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Die Bundesregierung hat ein Gesetz gegen den Abmahnmissbrauch auf den Weg gebracht. Ziel des Gesetzes ist es, gegen sogenannte Abmahnanwältinnen und -anwälte, sowie Abmahnverbände vorzugehen und die Rechte der Abgemahnten zu stärken. So sollen circa 50 Prozent der Abmahnungen verhindert werden. Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) als Anlage beigefügt. Zudem gibt es auch Anpassungen im UWG. Die wichtigsten Änderungen daraus sind:
Abmahnungen müssen Formvoraussetzungen einhalten
In einer Abmahnung muss nun zunächst nach §13, Absatz 2 UWG klar und verständlich Folgendes angegeben sein:
- Name oder Firma der/des Abmahnenden, sowie im Falle einer Vertretung zusätzlich der Name und die Firma der/des Vertretenden.
- Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung (gemäß §8, Absatz 3 UWG).
- Ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich die Höhe dieses Anspruchs berechnet.
- Die abgemahnte Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.
- Falls zutreffend: Dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist
Indizien für Abmahnmissbrauch
Das UWG enthält ab sofort einen Zusatz zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – hier sind unter §8c gesetzlich Indizien für eine missbräuchliche Abmahnung verankert. Die Indizien für eine sogenannte missbräuchliche Geltendmachung sind:
- Die Geltendmachung der Ansprüche dient vorwiegend dazu, gegen die Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.
- Mitbewerber:innen machen eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend.
- Die Anzahl der geltend gemachten Verstöße steht außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit.
- Es ist anzunehmen, dass die Mitbewerber:innen das wirtschaftliche Risiko ihres außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst tragen.
- Mitbewerber:innen setzen den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch an.
- Es werden offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert.
- Eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung geht offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus.
- Mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, werden einzeln abgemahnt.
- Wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, werden die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht.
Jedes dieser Indizien für sich kann einen Abmahnmissbrauch nahelegen, es müssen also nicht alle gesammelt vorliegen. Nach §8c Absatz 3 UWG ist nun außerdem geregelt, dass Abgemahnte im Fall einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen verlangen können, dass die/der Abmahnende die Rechtskostenersetzt.
Bei bestimmten Verstößen entfallen die Abmahnkosten für Mitbewerberabmahnungen
Nach §13 Absatz 4 UWG können Mitbewerber:innen zudem für bestimmte Verstöße bei Abmahnungen keine Abmahnkosten mehr verlangen, diese sind:
- Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien (zum Beispiel auf Webseiten, Online-Shops oder Social Media)
- Verstöße im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern die Abgemahnten in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter:innen beschäftigten
Missbräuchliche Abmahnung erkennen: 3 Indizien des BGH
Wie können Sie erkennen, dass Sie unberechtigt abgemahnt wurden? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2018 in einem Urteil drei Indizien festgelegt, die Abgemahnten dabei helfen können, unrechtmäßige Abmahnungen zu erkennen:
- Eine Abmahnung ist unrechtmäßig, wenn die Prozesskosten der Abmahnenden in keinem Verhältnis zu deren Jahresgewinn stehen
In dem Urteil stellte der BGH fest, dass die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwalts- und Gerichtskosten) in einem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn der Abmahnenden stehen müssen. Dazu der BGH: „Keine kaufmännisch handelnden Unternehmer:innen werden Kostenrisiken in einer für ihr Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn sie an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben.“ In dem verhandelten Fall hatte eine Händlerin 50 Internethändler:innen und über 200 Baumärkte abgemahnt, wobei ihr Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden, während sie nur einen Jahresgewinn von 6.000 Euro erzielte.
- Eine Abmahnung ist unrechtmäßig, wenn die Abmahnenden kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben
Wer abmahnt, muss immer ein echtes wirtschaftliches Interesse daran haben, dass diejenigen, die abgemahnt werden (zum Beispiel ein:e Wettbewerber:in) mit dem abgemahnten Rechtsverstoß aufhört. Das bedeutet, sie müssen auch wirklich durch das Verhalten der Abgemahnten geschädigt werden.
- Eine Abmahnung ist unrechtmäßig, wenn die Abmahnenden unverhältnismäßig vorgehen
In dem Fall, den der BGH entschied, hatte die Klägerin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Gegner erwirkt, jedoch anstatt das Verfahren abzuwarten, massenhafte Abmahnungen verschickt. Dies widerspricht laut BGH einem wirtschaftlich denkenden Unternehmen und kaufmännischer Vernunft. Solch ein unverhältnismäßiges Vorgehen ist laut BGH ebenfalls ein Indiz für Abmahnmissbrauch.
Die drei Kriterien des BGH haben wir auch hier noch einmal in einem Video zusammengefasst:
Wichtige Urteile zum Abmahnmissbrauch
Es gibt noch weitere wichtige Urteile, die dem Abmahn-Irrsinn Grenzen aufzeigen und klarstellen, dass bei Abmahnungen nicht alles erlaubt ist:
- Der BGH urteilte, dass eine Unterlassungserklärung bei Abmahnmissbrauch gekündigt werden kann (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az: I ZR 6/17).
- Das OLG Hamm urteilte, dass jemand, die/der selbst den gleichen Wettbewerbsverstoß begeht, andere deswegen nicht abmahnen kann (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az: I-4 U 73/18).
- Gute Neuigkeiten gab es für alle, die vom berüchtigten IDO Verband abgemahnt wurden. Das Landgericht Heilbronn urteilte, dass der Verband rechtsmissbräuchlich handelt, weil er die eigenen Mitglieder:innen verschont (LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KfH)
Abmahnanwälte: Liste
Hier finden Sie Listen der bekanntesten Abmahnanwältinnen beziehungsweise Abmahnanwälte in Deutschland:
Abmahnvereine: Liste
Auf diesen Seiten finden Sie einige bekannte Abmahnverbände und Abmahnvereine:
Die häufigsten Gründe für eine Abmahnung und wie Sie diese vermeiden, haben wir in folgendem Artikel für Sie zusammengefasst: Die 5 häufigsten Rechtsverletzungen und wie Sie diese vermeiden
Bei einer Abmahnung richtig handeln
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, gilt zuerst einmal: Bleiben Sie ruhig, handeln Sie nicht im Alleingang und vor allem: Unterschreiben Sie niemals einfach so die beigefügte Unterlassungserklärung. Denn damit unterschreiben Sie ein Schuldeingeständnis. Lassen Sie die Abmahnung immer von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt überprüfen und verhandeln Sie niemals selbst mit der Gegenseite. Warum das schnell schief gehen kann, zeigt dieser echte exali Schadenfall sehr deutlich: Markenrechtsverletzung: Ein IT-Dienstleister vergisst Markenrecherche. Wenn Sie eine Berufshaftpflichtversicherung haben, melden Sie jede Abmahnung sofort dem Versicherer. Dieser prüft die Abmahnung für Sie und wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Wie Sie richtig auf eine Abmahnung reagieren, haben wir auch in diesem Video noch einmal zusammengefasst:
Abmahnung versichern: Berufshaftpflicht schützt bei Abmahnungen
Wenn Sie schon einmal abgemahnt wurden, dann kam unser Artikel für dieses Mal leider zu spät und wir konnten Ihnen nur mit Informationen rund um das Thema Abmahnung weiterhelfen. Aber Sie wissen jetzt, wie Sie bei einer Abmahnung richtig reagieren. Doch wäre es nicht schön, wenn Sie Abmahnungen in Zukunft gelassener entgegensehen könnten und sich andere darum kümmern würden? Das geht! Mit einer Berufshaftpflicht über exali.de. Denn im Fall einer Abmahnung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob sie berechtigt ist. Er wehrt unberechtigte Forderungen ab und bezahlt berechtigte Schadenersatzforderungen.
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